Satzung von NLP Friends International e.V.

Vereinssatzung von „NLP Friends International“

Name und Sitz

Der Verein „NLP Friends International“, gegründet am 23.05.2013, hat seinen Sitz in 01189 Dresden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Tätigkeit steht im Dienste der Allgemeinheit, insbesondere durch Förderung und internationalen Erfahrungsaustausch über die praktische Anwendung von NLP (Neurolinguistisches Programmieren).

Der Verein verfolgt das Ziel Lerngemeinschaften zu organisieren und Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung des NLP (Neurolinguistisches Programmieren), auf wissenschaftlicher Basis, weiter zu entwickeln, zu fördern, zu überprüfen und zu dokumentieren.

Zur Verfolgung dieses Zieles veranstaltet der Verein nationale und internationale Treffen, Seminare und ähnliche Begegnungen mit Bildungszwecken. Er vermittelt die Teilnahme an solchen Veranstaltungen im In- und Ausland und fördert derartige Bestrebungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Gliederung (Zweigvereine)

Zur Intensivierung der Arbeit können sich die Mitglieder des Vereins zu Zweigvereinen (Ländervereine) zusammenschließen.

Die Satzung dieser Ländervereine muss mit der des Bundesvereines übereinstimmen.

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Verfolgung des Vereinszieles aktiv mitarbeiten.

Fördernde Mitglieder des Vereins können alle Personen sein, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu fördern.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet außerhalb der Mitgliederversammlung der Vorstand.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss. In besonderen Fällen kann der Vorstand den vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes gestatten.

Vor der Entscheidung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

Fördernde Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell und ideell unterstützen.

Fördernde Mitglieder übernehmen keine Ämter mit Vertretungsbefugnis und haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Vorstand.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die zuständig ist für:
a) Entlastung und Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Beschlussfassung über projektbezogene und allgemeine Anträge

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Zustimmung.

Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.

Das Stimmrecht kann nur persönlich von volljährigen Personen ausgeübt werden.

Zur Abstimmung werden nur Stimmen zugelassen, die bei der Sitzung teilnehmen.
Die Stimme kann aber an einen teilnehmenden Stimmeninhaber übertragen werden.

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung beruft für Mitgliederversammlungen einen Protokollanten, der das Protokoll unterzeichnen muss.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenwart

Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen
Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.

Der Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt.

Neuwahl eines Vorstandesmitgliedes erfolgt nach Austritt oder Tod.

Verwendung der Geldmittel

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Schlussvorschriften

Wird der Verein aufgelöst so fällt sein Vermögen an den LUBA Dresden e.V.
Tittmannstraße 37, 01309 Dresden.

Die Satzung wurde am 23.05.2013 errichtet und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.